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Erforderlicher Sachbezug liegt nicht vor

Zeitung nennt Herkunft eines Mannes, der eine Frau im Zug bedrängt

„Fahrgäste retten Frau im Regionalexpress vor sexuellem Übergriff“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht, demzufolge eine Frau auf der Zug-Toilette von einem Mann aus Südosteuropa bedrängt worden sei. Die Zeitung schreibt: „Der Zuwanderer lebte im Raum Dortmund, sein aufenthaltsrechtlicher Status wird zurzeit geklärt.“ Zwei Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, die Zeitung habe gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verstoßen. Die Nennung der Herkunft des Mannes habe genauso wenig etwas mit der Tat zu tun, wie sein ungeklärter Aufenthaltsstatus. Der Redaktionsleiter verteidigt die Nennung von Herkunft und Status. Es handele sich nicht um eine Straftat, für die es Dutzende von Beispielen gebe. Es sei also gerechtfertigt, die Herkunft zu nennen. Seit den Ereignissen in der Silvesternacht in Köln und anderswo sei es klar, dass es zwischen sexuell motivierten Straftaten und der Herkunft der Täter einen begründbaren Sachbezug geben könne. Der Einwand, der Täter komme nicht aus Nordafrika, sondern aus Südosteuropa, ziehe nicht. Er verweise nämlich nur auf die Tatsache, dass das bislang veröffentlichte Wissen über Täter und Hintergründe von Straftaten lückenhafter ist als es der Gesamtgesellschaft bewusst sei.