Opfer hätte verpixelt werden müssen
Boulevardzeitung veröffentlicht das Porträtfoto eines Verunglückten
Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen schweren Verkehrsunfall. Die Überschrift lautet: „In diesem Auto ertranken Vater (43) und Sohn (9)“. Ein Mann war gemeinsam mit seinem Stiefsohn bei dichtem Schneetreiben unterwegs, als sein Auto in einen Fluss stürzte. Beide Insassen starben. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das zeigt, wie das verunglückte Auto aus dem Fluss gezogen wird. Eingeklinkt ist ein Porträtfoto des Vaters. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion das Foto des Vaters zeige. Dadurch werde der in Ziffer 8 des Pressekodex geforderte Opferschutz verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt als Quelle des Fotos Facebook. Der Kollege vor Ort habe das Bild extra an den (zukünftigen) Schwager des Verstorbenen gesendet und um eine Verifizierung gebeten. Diese sei bestätigt worden. Später habe sich der Reporter noch zusätzlich telefonisch an die Schwester des Verstorbenen gewendet, die ihm Details über den Bruder mitgeteilt habe. Weder der künftige Schwager noch die Schwester des Verunglückten hätten eine Veröffentlichung untersagt oder darum gebeten, das Foto nicht zu verwenden. Die Rechtsabteilung spricht von einer Einwilligung der Angehörigen, so dass ein Verstoß gegen pressethische Grundsätze nicht vorliege.