Retusche sollte einen Chirurgen schützen
Die Redaktion hätte das Bild auch einfach weglassen können
Ein ärztliches Fachblatt veröffentlicht einen Erlebnisbericht über die medizinische Situation in Ostafrika am Beispiel eines deutschen Kardiologen. Im Innern des Blattes ist ein Foto abgedruckt, das den Autor des Berichts mit zwei Kollegen in einem OP-Raum zeigt. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit einem fast gleichen Foto angekündigt. Fast gleich, denn auf diesem Bild trägt der Autor einen Mundschutz unterhalb von Mund und Schnurrbart. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass das Bild in der Artikelankündigung zeigte, wie der Autor des Beitrages offensichtlich gegen geltende Hygienerichtlinien verstoße. Das zum eigentlichen Artikel gestellte Foto sei – so der Beschwerdeführer – offensichtlich retuschiert worden, während die Vorschauillustration das Originalfoto zeige. Im Artikel finde sich kein Hinweis auf eine Retusche. Auf seine Nachfrage bei der Redaktion habe die Pressereferentin die Retusche offen zugegeben. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass bei der Bearbeitung der Redaktion aufgefallen sei, dass auf dem Bild der Mundschutz nach den in Deutschland geltenden Hygienevorschriften nicht korrekt getragen wurde. Um den Chirurgen zu schützen und auch die in Deutschland übliche und korrekte Hygienemaßnahme abzubilden, sei das Bild bearbeitet worden. Es sei versäumt worden, auch das Ankündigungsfoto zu bearbeiten.