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Eine Autofahrerin schwer beleidigt

Wirtschaftsjurist sieht sich durch Bericht identifizierend dargestellt

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „´Schlampe´ bleibt eine Beleidigung“ über eine Berufungsverhandlung wegen Beleidigung vor einer Strafkammer des Landgerichts. Dem Angeklagten, einem 46 Jahre alten Wirtschaftsjuristen, sei vorgeworfen worden, vor einem Jahr an einer Tankstelle am Verlagsort eine Autofahrerin schwer beleidigt zu haben. Das Amtsgericht habe ihn zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Später sei die Auflage auf 400 Euro herabgesetzt worden, nachdem der Angeklagte auf einen Geldmangel hingewiesen habe. Später habe das Gericht erfahren, dass er in einem fast bezahlten Reihenhaus wohnt, Tennis spielt und 3400 Euro netto im Monat verdient. Schließlich – so die Zeitung weiter – habe der Mann nachgegeben und erklärt, er werde jetzt auch die restlichen 200 Euro nach dem Verkauf seiner teuren Tennisballmaschine bezahlen. Der Jurist ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sei durch die detaillierten Angaben zu seiner Person von der Zeitung für seinen näheren und weiteren Bekanntenkreis identifizierbar dargestellt worden. Das sei gleichzusetzen mit einer Nennung seines vollen Namens. Sein Persönlichkeitsrecht sei verletzt worden. Er sei auch keine Person des öffentlichen Lebens. Die Erwähnung der Tennisballmaschine und seines Einkommens sei rufschädigend. Die Chefredakteurin sieht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem berichteten Sachverhalt. Die im Gerichtsbericht geschilderten Tatsachen seien wichtig für das Verständnis dieses Sachverhalts. Der Hinweis auf die Tennisballmaschine sei zur sachgerechten Unterrichtung der Leserschaft notwendig, nachdem der Beschwerdeführer dem Amtsgericht zunächst wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er nicht einmal in der Lage sei, eine Geldauflage von 600 Euro zu bezahlen. Zu Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) stellt die Chefredakteurin fest, dass eine Identifizierung des Betroffenen durch den Bericht nicht möglich sei. Ihr Stellvertreter habe sich um ein Gespräch mit dem Mann bemüht. Dabei habe sich jedoch gezeigt, dass es dem Kläger in Wirklichkeit nicht um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, sondern nur ums Geld gehe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.