Redaktion als Werkzeug des Täters
Foto von einem 14-jährigen Mädchen in Todesangst veröffentlicht
Eine Zeitschrift, die ihren Themen-Schwerpunkt im Bereich der Kriminalität hat, berichtet unter der Überschrift „Killer on the Road“ über einen Serienkiller, der in den USA in den 70er und 80er Jahren als Fernfahrer mehrere Tramperinnen umgebracht hatte. Der Täter und seine Opfer werden im Bericht mit Klarnamen genannt. Überlebende sind anonymisiert. Über das zum Tatzeitpunkt 14-jährige Opfer Regina Walters heißt es unter anderem: „Regina hielt er mindestens zwei Wochen gefangen. Er rasierte ihr den Kopf und die Schamhaare, durchbohrte ihren Körper mit Angelhaken, zog ihr ein schwarzes Kleid und Schuhe mit hohen Absätzen an und fotografierte sie in den Augenblicken ihrer schlimmsten Leiden. Am Ende tötete er sie mit einer Garotte aus Draht und ließ die Leiche in einer versteckten Scheune in Illinois verwesen.“ Ein Foto zeigt das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Die Zeitschrift zeigt Täter und mehrere Opfer im Bild. Ein Leser – in diesem Fall der Beschwerdeführer – stellt die Frage, ob mit der Veröffentlichung des Opferfotos gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Ein weibliches Opfer werde mit seinem vollen Namen genannt. Ein vom Täter gemachtes unverpixeltes Foto zeige das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf das eigene Bild verletzt. Der Redaktionsleiter antwortet auf die Beschwerde und bedauert, dass die Redaktion mit der Berichterstattung einen Anlass zu einer Beschwerde gegeben habe. Ihm sei bewusst, dass der Magazin-Themenschwerpunkt ein besonderes Maß an journalistischer Sorgfalt erfordere. Seit der Gründung der Zeitschrift zeige das Feedback aus der Leserschaft, dass die Redaktion bislang auch hohen ethischen Ansprüchen gerecht geworden sei. Dies sei in der jetzt kritisierten Berichterstattung nicht komplett gelungen. Diese Veröffentlichung würde so nicht noch einmal vorgenommen.