Hinweis auf Minderheitengruppe entfernt
Zeitung nennt im Gerichtsbericht ethnische Herkunft von Angeklagten
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Falsche Polizisten zocken Seniorin ab: mehrere Jahre Haft“ über einen Gerichtsprozess. Vor dem Schöffengericht hätten sich zwei Männer und zwei Frauen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verantworten müssen. Das Strafmaß für die Sinti und Roma habe von 15 Monaten bis zu dreieinhalb Jahren gereicht. Die Anwältin des Zentralrats der deutschen Sinti und Roma sieht in der Nennung der Zugehörigkeit der Angeklagten zur Minderheit der Sinti und Roma einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ein begründetes öffentliches Interesse, das eine Erwähnung der Minderheitenzugehörigkeit nach der neuen Fassung der Richtlinie 12.1 rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Anwältin argumentiert, Einbruchsdiebstahl sei ein Straftatbestand, der von Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen begangen werde. Die Nennung der Abstammung der Angeklagten bewirke, dass bestehende negative Vorurteile und Klischees gegenüber der Minderheit verstärkt würden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten sei keinesfalls in diskriminierender Absicht einer Minderheit gegenüber geschehen. Es habe sich um eine neutrale Zusatzinformation im Rahmen der Beschreibung der ansonsten anonymisierten Täter gehandelt. Das Risiko einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens – wie in Richtlinie 12.1 des Pressekodex beschrieben – sehe die Redaktion nicht. Gleichwohl – so der stellvertretende Chefredakteur abschließend – respektiere die Zeitung die presseethischen Vorgaben. Die Chefredaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion erneut auf die erforderliche Sensibilität in vergleichbaren Fällen hinzuweisen. Die kritisierte Textpassage sei aus dem Online-Beitrag entfernt worden.