Mann stößt junge Frau vor eine U-Bahn
Zeitung hätte auf Nennung der Staatsangehörigkeit verzichten müssen
„Mann stößt Frau vor U-Bahn – Verdächtiger kommt in psychiatrische Klinik“ und „Mann stößt 20-Jährige mit Anlauf vor U-Bahn“ – unter diesen Überschriften berichtet eine überregionale Zeitung gedruckt und online an zwei Tagen über ein Verbrechen in einem Berliner U-Bahnhof. Zeugen hätten den Mann festgehalten und der Polizei übergeben. Einem Gutachten zufolge gebe es – so die Zeitung weiter – Anzeichen für eine erheblich geminderte bis aufgehobene Schuldfähigkeit. Deshalb sei er in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden. Über den Mann berichtet die Zeitung, dass er 28 Jahre alt und in Hamburg geborener Iraner sei. Laut Staatsanwaltschaft habe er vor 15 Jahren eine „erhebliche Straftat“ begangen. In jüngster Zeit habe es mehrere Verfahren gegen ihn gegeben. Er habe unter Betreuung gestanden. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Erwähnung der iranischen Staatsangehörigkeit des vor 28 Jahren in Deutschland Geborenen für das Verständnis der Tat oder ihre Hintergründe hilfreich sein könnte. Die Rechtsabteilung des Verlages widerspricht dem Vorwurf. Bei der Erwähnung der Herkunft des Täters handele es sich nicht um eine unreflektierte Übernahme einer polizeilichen Mitteilung, sondern um das Ergebnis praktizierter redaktioneller Sorgfalt. Generell sehe sich die Presse seit den Ereignissen der Kölner Silvesternacht in einem Spannungsfeld: Einerseits die Anforderungen des Pressekodex (keine Nennung ethnischer Hintergründe). Andererseits die immer stärkere Kritik aus der Bevölkerung, wenn vermeintlich interessierende ethnisch/politische Hintergründe Verdächtiger nicht erwähnt werden. Natürlich habe sich auch die Redaktion dieser Zeitung Gedanken gemacht, um für die Nach-Köln-Berichterstattung eine Lösung zu finden, die ihrem eigenen Grundverständnis entspreche und die die Vorgaben des Pressekodex einhalte. Das Ergebnis: Jeder Einzelfall werde gesondert bewertet. Bei schweren Gewalttaten bestehe lediglich die Tendenz, den Hintergrund des Verdächtigen zu nennen. Im vorliegenden Fall – so die Rechtsvertretung weiter – sei die Redaktion nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass man kodex-konform über die Nationalität des Verdächtigen berichten könne.