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Couragierter Deutsch-Türke von Polizei geehrt

Der Mann hatte Frauen vor einem aufdringlichen Afghanen beschützt

Ein „Deutschtürke“ wird von der Polizei geehrt, weil er Frauen im Schwimmbad vor einem zudringlichen „Afghanen“ beschützt habe. In dem Beitrag einer Regionalzeitung wird erwähnt, dass es sich bei dem Afghanen um einen Asylbewerber handele. Eine Leserin der Zeitung kritisiert aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Die Berichterstattung schüre Vorurteile gegenüber Minderheiten. Der Chefredakteur der Zeitung hält es in seiner Stellungnahme für gerechtfertigt, die Nationalität des Täters und des Geehrten zu nennen. Zum einen trage es zum essentiellen Verständnis des Geschehens bei, zu wissen, dass der Täter aus einem anderen Kulturkreis stamme. Zum anderen reihe sich das beschriebene Ereignis in eine Kette von Vorfällen ein, die in den Medien und in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien. Der Chefredakteur merkt an, das Missverhalten des Täters könne im Fall einer Verurteilung Einfluss auf seinen Status als Asylbewerber und sein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Aus dem Text gehe hervor, dass das aggressive Verhalten des Afghanen zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung geführt habe. Der Chefredakteur hält es für gerechtfertigt, die Nationalität und den Status zu nennen, um auch diese Dimension aufzuzeigen. Er stellt zum Abschluss seiner Stellungnahme fest, dass die Leser souverän genug seien, um die Vorfälle einordnen zu können und zu wissen, dass es sich immer wieder um Taten Einzelner handle – positiv wie negativ. Die Zeitung würde darauf verzichten, einen Teil der Wahrheit zu nennen, wenn sie die Nennung von Nationalität und Status außen vor ließe.