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Begriff „Korruption“ ist noch zulässig

Vetternwirtschaft in einer kleinen Gemeinde ist Thema einer Regionalzeitung. Grundlage für den Artikel ist ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes. Wörtliches Zitat: „Er listet mehrere Vergehen auf, die bis zu persönlicher Vorteilsnahme reichen.“ Weiter heißt es, Mitglieder des Gemeinderats „haben ihre politische Funktion missbraucht, um sogar Familienmitgliedern einen materiellen Vorteil zu verschaffen“. Die Zeitung schreibt weiter, der Prüfbericht enthülle Korruption und Vetternwirtschaft in der Gemeinde. Namentlich werden drei Gemeinderäte bzw. ein ehemaliger Bürgermeister genannt, die das Gesetz im Hinblick auf die gemeindeeigene Wohnungsbaugesellschaft „umgangen“ hätten. Die im Artikel berichteten Vorwürfe umfassen drei Punkte: Die Genannten als Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft sollen unter Umgehung des Gemeinderats einen Geschäftsführer eigenmächtig bestimmt haben, der auch noch der Sohn eines der Aufsichtsratsmitglieder sei. Des Weiteren sollen sich zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Gesellschaft waren, selbst entlastet haben. Schließlich hätten sich die Aufsichtsräte ohne Rechtsgrundlage eigenständig Vergütungen gewährt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der Gemeinde- bzw. Aufsichtsräte. Er ist der Meinung, dass der Artikel gegen presseethische Grundsätze verstößt und in weiten Teilen den Prüfbericht, der der Berichterstattung zugrunde gelegen habe, nicht korrekt wiedergibt. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die zusammenfassende Aussage des Artikels, der Prüfbericht enthülle Korruption, und die angesprochenen Personen hätten „ihre politische Funktion missbraucht, um sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen“, eine überzogene Interpretation des Autors sei. Dieser habe nach Rücksprache mit der Chefredaktion eine anwaltliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Alle anderen Aussagen in dem kritisierten Beitrag seien jedoch anhand der Ergebnisse des Prüfberichts gerechtfertigt. Sie seien in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung erörtert worden und somit Grundlage für die Berichterstattung gewesen. Der Chefredakteur berichtet weiter, der Autor sehe ein, dass der Begriff Korruption eine „Überinterpretation“ des Berichts des Rechnungsprüfungsamts“ sei. Alle anderen Behauptungen betrachte er hingegen als erwiesen. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes belege eindeutig Vetternwirtschaft in der Gemeinde. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Chefredaktion habe es ein klärendes Gespräch gegeben. Abgesehen vom Begriff „Korruption“, dessen Verwendung die Redaktion bedauere, habe der Beschwerdeführer der Redaktion eine korrekte Berichterstattung bescheinigt. Auf eine formale Richtigstellung sei nach diesem Gespräch verzichtet worden, weil sich das Thema weiter entwickelt habe und im weiteren Verlauf von der Redaktion korrekt behandelt worden sei.