Herkunft eines Räubers genannt
Redaktionsleiter Online sieht Glaubwürdigkeit der Zeitung in Gefahr
Eine Lokalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Räuber in einer Tankstelle in (…) eingesperrt“. Ein 18 Jahre alter Asylbewerber aus dem Irak – so die Zeitung – sei wegen räuberischer Erpressung von der Polizei festgenommen worden. Der Mann habe von einer Angestellten Geld gefordert. Als diese ihm nichts geben wollte, habe der 18-Jährige mit einer Eisenkette auf den Tresen geschlagen. Die Angestellte sei in einen Nebenraum geflüchtet, habe von dort aus die Außentür verriegelt und die Polizei verständigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Zeitung, weil sie die ethnische Herkunft des Täters genannt und damit gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex verstoßen habe. Der Leiter der Onlineredaktion vertritt die Ansicht, dass es im Interesse der Glaubwürdigkeit der Zeitung notwendig sei, die Herkunft des Straftäters zu nennen. Die Tat habe sich an einer stark frequentierten Tankstelle im Zentrum des Verlagsortes ereignet. Der Pächter, seine Mitarbeiter und auch andere Kunden hätten gewusst, dass es sich bei dem Täter um einen Asylbewerber gehandelt habe. Die Nachricht habe sich schnell in der Stadt verbreitet. Der Tankstellen-Pächter habe ein Video von dem Überfall auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Hätte die Zeitung als führendes lokales Medium die Herkunft des Täters verschwiegen, hätte man ihr zu Recht den Vorwurf machen können, sie verschweige bewusst Straftaten von Flüchtlingen. Der Redaktionsleiter schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, der Tankstellen-Überfall habe sich auf dem Höhepunkt der bundesweiten Diskussion über die Ereignisse in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof ereignet. Gerade die durch die Kölner Ereignisse entfachte Diskussion stelle nach Auffassung der Zeitung einen „begründbaren Sachbezug“ im Sinne von Richtlinie 12.1 dar.