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Zeitung wirbt für einen Astrologen

Die Grenze zur Schleichwerbung wird in diesem Fall überschritten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Wochenhoroskop. Zum Bericht gestellt ist ein Porträtfoto des Astrologen. Dazu teilt die Redaktion diese Details mit: „Mit freundlicher Unterstützung von (…). Astrologische Beratung und Schulung. Weitere Informationen und Terminvereinbarungen unter: 0175….“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Hinweis einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei nicht als Anzeige gekennzeichnet. Dass eine Tageszeitung aus welchen Gründen auch immer Werbung für einen Astrologen mache sei in seinen Augen unlautere Werbung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, das Horoskop zähle nicht zu den journalistischen Inhalten des Blattes. Es werde nicht von Journalisten recherchiert und beruhe nicht auf Fakten oder gesicherten wissenschaftlichen Annahmen. Dies sei den Leserinnen und Lesern in aller Regel bewusst. Diese läsen ein Horoskop zu ihrer Unterhaltung. Eine Vermischung von journalistischen Inhalten und Werbung sei also nicht gegeben. Des Weiteren könne von Schleichwerbung keine Rede sein, weil der Zusatz doch im Gegenteil klarstelle, dass das Horoskop „mit freundlicher Unterstützung von…“ erstellt worden sei. Leserinnen und Leser erführen also, dass das Horoskop durch eine Kooperation mit dem Astrologen zustande gekommen sei. Die Zeitung stelle somit die erforderliche Transparenz sicher.