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Vorverurteilung im Piraten-Prozess

Zeitung stellt Schuld am ersten von fünfzehn Verhandlungstagen fest

Ein Pirat aus Somalia steht in Deutschland unter dem Vorwurf erpresserischen Menschenraubes, Erpressung und gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Über den Prozess berichtet die Online-Version einer Boulevardzeitung. Laut Anklage ist der Mann einer der Hauptverantwortlichen, die die Entführung eines deutschen Tankers geplant, vorfinanziert und durchgeführt hätten. Im Text heißt es: „So dreist muss man erst einmal sein! Er kaperte einen deutschen Chemietanker, ließ die Besatzung foltern, erpresste 4,2 Millionen Euro Lösegeld – und wollte sich dann noch Asyl in Deutschland erschleichen (…). Gemeinsam mit Komplizen hatte der Pirat im Mai 2010 acht Monate lang den deutschen Chemietanker `Marida Marguerite´ entführt.“ Die Zeitung berichtet, dass der Angeklagte zu den Vorwürfen nichts gesagt habe. Er wird in dem Artikel als „Dumm-Pirat“ bezeichnet. Zum Artikel ist eine Fotostrecke gestellt. Bilder mit dem Angeklagten sind verpixelt. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Es liege ein gravierender Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Die Redaktion nehme den ersten von insgesamt 15 vorgesehenen Hauptverhandlungstagen des Strafverfahrens zum Anlass für eine vorverurteilende Berichterstattung. Der Text ist im Indikativ verfasst und suggeriert, dass die Anklage bereits ein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt sei. Beides entspreche weder der Anklage noch den Tatsachen. Damit wird auch gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, denn die Anklage, die den Sachverhalt anders darstelle, sei verlesen worden und damit eine öffentliche Quelle. Die im Text vorkommende Wendung „Pech für den Dumm-Piraten“ sei – so der Beschwerdeführer – ehrverletzend. In der Gesamtschau auf diesen Fall könne auch von einer Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) ausgegangen werden. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht den Grundsatz der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung gewahrt. Von Anfang an habe die Redaktion darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte nunmehr vor Gericht zu verantworten habe. Insofern habe die Zeitung klargemacht, dass eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht erfolgt sei. Man habe auch den Verteidiger zu Wort kommen lassen. Nach dessen Meinung sei der Angeklagte unschuldig. Auch das habe die Redaktion geschrieben. Unabhängig davon lägen der Anklage zufolge besonders stichhaltige Anknüpfungstatsachen vor, die es rechtfertigten, den Verdacht auch in erhärtender Weise darzustellen. So seien auf dem gekaperten Schiff zweifelsfrei die Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden worden. Die Bezeichnung des Angeklagten als „Dumm-Pirat“ ist nach Auffassung der Rechtsvertretung presseethisch nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei nicht um eine Schmähkritik, da die Äußerung auf eine Auseinandersetzung in der Sache abziele und diese in zulässiger Weise bewerte. Die Fingerabdrücke auf dem Schiff und die gleichen Abdrücke im Asylantrag legen den Schluss nahe, dass das Handeln des Angeklagten nicht von besonderer krimineller Weitsicht geprägt gewesen sei. In diesem Kontext handele es sich um eine boulevardesk-überspitzte Kritik, keinesfalls jedoch um eine Diskriminierung des Angeklagten.