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Angehörige hätten zustimmen müssen

Zeitung veröffentlicht personenbezogene Daten von Unfallopfern

Das Polizistenpaar, das der Drogendealer totraste“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und online ihren Bericht über einen Verkehrsunfall. Ein Wagen war sei mit überhöhter Geschwindigkeit von einer regennassen Fahrbahn abgekommen und hatte drei Fußgänger, die auf dem Bürgersteig unterwegs waren, tödlich verletzt. Zwei der Opfer, so die Zeitung, seien ein bei der Polizei beschäftigtes Paar gewesen. Über den Fahrer des Unfallfahrzeugs heißt es, er sei ein Handwerker. Ihm sei vor einigen Monaten wegen seiner Rauschgiftsucht der Führerschein entzogen worden. Ein Jahr zuvor sei er vom Amtsgericht wegen Drogenhandels in nicht geringen Mengen verurteilt worden. Im gleichen Jahr sei ihm schon einmal der Führerschein entzogen worden, da er innerorts um 51 km/h zu schnell gefahren sei. Der Beitrag enthält Fotos des Polizisten-Paares und des Fahrers. Opfer und Täter werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter genannt. Die Berichterstattung wurde auch auf der Facebook-Seite der Zeitung verbreitet. Zwei Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 4 (Grenzen der Recherche) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Das von der Zeitung veröffentlichte Foto des Polizistenpaares sei an der Unfallstelle neben Blumen und Kerzen aufgestellt worden. Ein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer liege nicht vor. Die Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die öffentlich aufgestellten Fotos fotografiert. Diese hätten das Paar auch bei verschiedenen privaten Anlässen (Hochzeit, Feiern, Ausflüge und Selfies) gezeigt. Die Redaktion habe daraus den Schluss gezogen, dass der engere Freundes- und Bekanntenkreis, wenn nicht sogar „Angehörige“, mit der Veröffentlichung dieser Bilder einverstanden gewesen seien. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet