Fehler der Redaktion: Gesichtsbalken fehlt
Beschwerdeführer schlägt dem Verlag Schmerzensgeldzahlung vor
„Mechaniker (24) ein Drogendealer?“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um ein Strafverfahren vor dem Landgericht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einen 17-Jährigen mit der Bahn nach Tschechien geschickt zu haben, um dort Crystal, Speed und Haschisch zu besorgen. Er soll den Jungen mit Drogen bezahlt und den Stoff danach an einen 15-Jährigen verkauft zu haben. Die Zeitung berichtet, der Angeklagte leugne. Der Prozess werde fortgesetzt. Ein Foto zeigt den Angeklagten im Halbprofil: Im Text werden der Vorname und der abgekürzte Nachname, sowie das Alter, der Beruf und der Wohnort (12.000 Einwohner) genannt. Der im Artikel beschriebene Mann ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die im Bericht genannten Details zu seiner Person verstießen massiv gegen seine Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsabteilung des Verlages berichtet, sie habe dem Beschwerdeführer geschrieben und gleich zu Beginn einen Fehler der Redaktion eingeräumt. Das im Gerichtsbericht abgedruckte Foto des Angeklagten hätte mit einem Gesichtsbalken versehen werden müssen. Auch wenn ein gesteigertes Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufklärung von Drogenkriminalität bestehe, müssten doch die Vorgaben der Ziffer 8 beachtet werden. Für den Fehler habe der Verlag den Beschwerdeführer in aller Form um Entschuldigung gebeten. Die Rechtsabteilung berichtet, der Beschwerdeführer habe dem Verlag angeboten, gegen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 Euro auf eine Beschwerde beim Presserat zu verzichten. Es liege auf der Hand, dass der Verlag sich auf derartige Erpressungsversuche nicht einlasse.