Öffentliches Interesse hat nicht vorgelegen
Boulevardzeitung stellt Opfer eines Gewaltdelikts identifizierbar dar
Eine Boulevardzeitung berichtet online über den gewaltsamen Tod einer jungen Frau. Diese war von ihrem Vater auf einem Parkplatz erstochen aufgefunden worden. Gegen ihren Freund wurde ein Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beitrag enthält ein Foto des Wagens der Toten. In das Bild eingeklinkt ist ein Porträtfoto der Frau. Gezeigt werden weitere Fotos vom Tatort und dem Abtransport der Leiche. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung wird das Foto der jungen Frau im Großformat gezeigt. Unter der Zwischenüberschrift „Wer war das Opfer?“ nennt die Redaktion den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen der Getöteten. Diese habe in diesem Jahr ihr Abitur in einer namentlich genannten Kleinstadt gemacht. Groß geworden sei sie in einer ebenfalls genannten Gemeinde (2.300 Einwohner). Eine Beschwerdeführerin kritisiert, die Berichterstattung verletze die Persönlichkeitsrechte des Opfers, das nicht anonym bleibe. Durch die veröffentlichten Details werde klar erkennbar, um wen es sich handele. Ein öffentliches Interesse an der Identität des Opfers liege nicht vor. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe das Porträtfoto zwar nicht von Jana D.´s Angehörigen erhalten, aber dem für jedermann zugänglichen LinkedIn-Auftritt der Verstorbenen entnommen. Da Jana D. selbst mit einer Veröffentlichung ihres Bildes im Internet einverstanden gewesen sei, liege eine Zustimmung des Opfers nach Ziffer 8 des Pressekodex, Richtlinie 8.2, vor. Der Verlag weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Kodex zurück.