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Werbung für Pflegeprodukte und Hotels

Rechtsvertretung des Verlags spricht von redaktionellen Berichten

Eine Zeitschrift, deren Schwerpunkte im Bereich Wohnen und Mode liegen, veröffentlicht einen Artikel über Pflegeprodukte eines bestimmten und namentlich genannten Herstellers. Sie werden in Wort und Bild und mit Preisen vorgestellt und als „Kultprodukte“ bezeichnet. In der gleichen Ausgabe erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Mega Citys, Mini-Budget“, der sich mit Kurzurlauben in europäischen Großstädten befasst. Bei jeder Stadt findet sich ein Hinweis auf eine namentlich genannte Hotel-Kette. Die Besitzer der Unterkünfte werden vorgestellt. Hotelmanagern werden drei Fragen gestellt. Diese und die jeweiligen Antworten werden von der Redaktion wiedergegeben. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in beiden Veröffentlichungen Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Es könne sich auch jeweils um nicht gekennzeichnete Werbung handeln. Die Rechtsabteilung des Verlages bezeichnet die kritisierten Beiträge als redaktionelle Berichterstattung. Geld sei dafür nicht geflossen. Die Pflegeprodukte eines bestimmten Herstellers seien vorgestellt worden, weil deren Wirkstoffe aufeinander abgestellt seien. Die Rechtsvertretung verweist auf andere Beiträge im gleichen Heft, in denen mehrere Hersteller berücksichtigt worden seien. Im Fall der Hotel-Vorstellung verweist die Zeitschrift auf eine Kooperation des Verlages mit der Hotel-Kette. Sie ist der Ansicht, dass diese Kooperation durch die Art der Präsentation (Einleger in anderer Aufmachung als sonstige Beiträge) eindeutig sei.