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Ein Fall von Namensgleichheit

Beschwerdeführer sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Am Ende wollen sie alle zurück“ über deutschstämmige Dschihadisten. Wie viele Deutsche in Syrien und im Irak für den „Islamischen Staat“ unterwegs seien, wisse man nicht. Sicher sei jedoch, dass viele deutsche Dschihadisten Namen wie Konrad Schmitz, Nils Donath oder Robert Baum trügen. Ein Mann namens Nils Donath sieht durch die Nennung seines Namens eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die Bezeichnung als Dschihadist stelle ihn an den Rand der Gesellschaft. Er sei bereits mehrfach auf die Behauptungen der Zeitung angesprochen worden und befürchte nun Auswirkungen auf seine derzeitigen Bemühungen, einen Job zu finden. Die Zeitung hätte durch eine einfache Recherche herausfinden können, dass er mit dem Dschihad nichts zu tun habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion bei der Nennung von „Gotteskriegern“ deutscher Herkunft drei Namen genannt habe. Der darin erwähnte Nils Donath habe den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer, doch habe dieser mit dem Dschihad nichts zu tun. Aus dem Kontext gehe hervor, dass nicht der Beschwerdeführer gemeint sei, sondern ein gleichnamiger 24-Jähriger, der der so genannten „Dinslakener Gruppe“ angehöre. Dieser sei vor einiger Zeit von einem Spezialkommando der Polizei festgenommen worden und befinde sich in Haft. Vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der sich auf freiem Fuß befinde, mit dem Häftling Nils Donath verwechselt werden könnte. Die im Beitrag getroffene Behauptung, dass es einen Terroristen mit dem Namen Nils Donath gebe, sei unverrückbar wahr.