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Fahrgäste in einem Regionalzug belästigt

Zeitung nennt Herkunft der Täter und ihren Asylbewerberstatus

„Flüchtlinge belästigen Reisende im Zug“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Vorfall in einem Regionalzug. Bei der Gruppe Asylbewerber, die Fahrgäste belästigt hätten, habe es sich um Männer „augenscheinlich nordafrikanischer Herkunft“ gehandelt, die versucht hätten, ihre Hände in die Jackentaschen von anderen Fahrgästen zu stecken. Bei der Ankunft des Zuges habe die Polizei „fünf marokkanische Staatsangehörige im Alter zwischen 19 und 30 Jahren„ angetroffen, die zum Teil erheblich betrunken gewesen seien und den polizeilichen Anweisungen nur mit Widerwillen Folge geleistet hätten. Ein Mann sei in Gewahrsam genommen worden. Die übrigen Männer seien nach Feststellung ihrer Personalien aufgefordert worden, sich in den Landkreis zurückzubegeben, auf den ihr Aufenthalt beschränkt sei. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Herkunft der mutmaßlichen Täter im Zusammenhang mit der Tat überhaupt keine Rolle spiele. Außerdem werde nach den Personen nicht gefahndet, da deren Personalien bereits festgestellt worden seien. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der in Richtlinie 12.1 geforderte Sachbezug liege in der Information begründet, dass einige Tatverdächtige nach der Feststellung ihrer Identitäten in den Landkreis zurückgebracht worden seien, auf den sich ihr Aufenthaltsrecht beschränke. Im Übrigen weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass die Ziffer 12 seit der Kölner Silvesternacht 2016/2017 keinen geeigneten, weil bis heute nicht bestimmbaren Maßstab bilde, um die Erwähnung von ethnischen Hintergründen presseethisch zu bewerten. Beim geforderten begründbaren Sachbezug für die Erwähnung der Herkunft und dem Gebot der Vermeidung von Vorurteilen gegenüber Minderheiten fehle es (bis zur beabsichtigten Überarbeitung der Ziffer 12 und hier besonders der Richtlinie 12.1) an hinreichender Schärfe und Klarheit.