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Leserbrief zum anwachsenden Antisemitismus

Ein Beschwerdeführer sieht durch Beiträge seine Ehre angegriffen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht in zwei Teilausgaben einen Leserbrief. Sein Thema ist ein Artikel der Zeitung über den in Deutschland wachsenden Antisemitismus. Tags darauf veröffentlicht die Zeitung einen Brief der jüdischen Gemeinde unter dem Titel „Das hatten wir schon mal in Deutschland“. Darin wird der zuvor veröffentlichte Leserbrief kritisiert. Dessen Autor ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Chefredaktion veröffentlicht eine „Anmerkung der Redaktion“. Sie schreibt, dass in Zeiten, in denen Antisemitismus wieder zunimmt, die Redaktion gefordert sei, auch Leserzuschriften besonders kritisch zu prüfen. Leider sei sie in diesem Fall ihrem eigenen Anspruch nicht gerecht geworden, was die Chefredaktion bedauere. Der Beschwerdeführer und Verfasser des Leserbriefes sieht in der Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er ist sicher, dass sein Brief in einzelnen Regionalausgaben nicht veröffentlicht worden sei, wohl aber der Brief der jüdischen Kultusgemeinde mit einem Statement der Chefredaktion, in dem diese sich deren Diktion zu Eigen mache. Die Leser der Regionalausgaben der Zeitung kennen – so der Beschwerdeführer – zwar den Brief des Vorstandes der Synagogengemeinde und die Stellungnahme der Chefredaktion, hätten aber nicht Gelegenheit gehabt, durch die Lektüre seines Briefes sich ein eigenes Bild zu machen. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der Leserbrief des Beschwerdeführers laufe auf diesen Gedankengang hinaus: Es kann und darf nicht verwundern, dass jüdische Bürger in Deutschland verbalen oder gar tätlichen Übergriffen ausgesetzt sind, weil jüdische Verbandsvertreter in Deutschland sich nicht von der Politik des Staates Israel distanzieren. Dies sei – so der Vertreter der Redaktion – zweifelsfrei ein antisemitischer Topos (Gemeinplatz). Die Chefredaktion stehe dazu, dass sie die Veröffentlichung dieser Einsendung bedauere. Der Beschwerdeführer argumentiere, dass sein Leserbrief in einer anderen Teilausgabe der Zeitung veröffentlicht worden sei als die Reaktion der jüdischen Gemeinde samt der Erklärung der Chefredaktion und weiterer Leserbriefe. Auch die Redaktion hätte eine deckungsgleiche Wiedergabe der fraglichen Texte als stimmiger angesehen. Aus technischen und redaktionellen Gründen habe man sich jedoch zu einem anderen Vorgehen veranlasst gesehen. Die Chefredaktion habe dem Beschwerdeführer mehrfach ein klärendes Gespräch angeboten. Das habe dieser jedoch abgelehnt. Es könne nicht stattfinden, wenn nicht vorher sein Leserbrief nochmals abgedruckt werde.