„Kussaktion“ um ein Schulbuch
Nichtaufnahme in Lektüreliste ist faktisch einem Verbot gleichzusetzen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „In Israel knutschen Juden und Araber gegen ein Schulbuchverbot“ über eine „Kussaktion“. Es geht um das angebliche Verbot eines Schulbuches, in dessen Mittelpunkt die Liebesbeziehung zwischen einer Jüdin und einem Palästinenser stehe. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass das Buch an den Schulen nicht verboten worden sei. In Wahrheit sei es lediglich nicht in eine Lektüreliste für Abiturienten aufgenommen worden, die sich verstärkt mit Literatur beschäftigten. Das Buch könne problemlos an israelischen Schulen behandelt werden. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins teilt mit, das fragliche Buch sei zunächst von einem Expertenausschuss ausdrücklich für den Unterricht empfohlen, dann jedoch vom israelischen Unterrichtsministerium aus dem Lehrplan verbannt worden. Die Nichtzulassung des Buches habe in Israel zu Protestaktionen geführt. Das Ministerium habe dazu mitgeteilt, dass das Buch „lediglich nicht in die Lektüreliste für Abiturienten aufgenommen worden sei, die sich verstärkt mit Literatur beschäftigen.“ Die „Jüdische Allgemeine“ habe zu den Äußerungen des Ministeriums geschrieben: „In einer anderen Mitteilung heißt es, das Buch könne in alternativem Rahmen an Schulen behandelt werden.“ Dies gebe der Beschwerdeführer verkürzt mit „problemlos an Schulen behandelt werden“ wieder, wohl ahnend, dass sich hinter dem „alternativen Rahmen“ vermutlich Fragen ergäben. Hier stelle sich die Frage, ob eine Nichtzulassung einem Verbot gleichkomme. Der Artikel habe den Streitfall aufgegriffen und der Kritik an der Nichtzulassung/des Verbotes des Buches Raum gegeben. Wie auch immer man die Berechtigung der semantischen Kritik an dem Begriff „Verbot“ in der Überschrift beurteile: Dies sei kein Grund für eine Sanktion des Presserats, sondern einfach Ausdruck der Pluralität und des stets möglichen unterschiedlichen Blicks auf die Dinge.