Ein Tanz, der mit einem Pups endete
Redaktion: Das öffentliche Interesse überwiegt die Persönlichkeitsrechte
„Tanzvorführung geräuschvoll beendet“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online ein Video. Es zeigt das Ende einer Tanzvorführung in China, die mit einem Pups der Tänzerin endet. Die Szene wird mehrfach gezeigt. Die Redaktion weist auf die Peinlichkeit hin. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Es bestehe keine journalistische Notwendigkeit, die Öffentlichkeit über das Pupsen einer Tänzerin bei einer Aufführung in China zu unterrichten. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Tänzerin eine Person des öffentlichen Lebens sei. Er geht auch davon aus, dass eine Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. Alles in allem habe der Beitrag keinen anderen Zweck als die öffentliche Zurschaustellung und Herabwürdigung der dargestellten Person. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die Redaktion sich für die Veröffentlichung entschieden habe, weil sie die Auffassung vertrete, dass der Beitrag aufgrund seines Unterhaltungswertes das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten überwiege. Es sei auch von einer Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung auszugehen, da sie sich bei einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert habe. Der Verlag beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach könne Unterhaltung auch Realitätsbilder vermitteln und damit Themen ansprechen, an die sich möglicherweise Diskussionen anschlössen.