Schwerer Verstoß gegen den Opferschutz
Zeitung nennt persönliche Details einer getöteten Lehrerin
Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online sowie einen Tag später in der gedruckten Ausgabe über die Tötung einer Lehrerin an einer Berufsschule durch einen Schüler. Der kam der Zeitung zufolge nach der achten Stunde mit einem Messer in die Schule zurück und suchte gezielt nach der Lehrerin. Er fand die Mutter zweier erwachsener Kinder in einem Klassenzimmer und stach – so die Redaktion – mehrfach auf sie ein. Die Veröffentlichungen enthalten jeweils ein Foto der Lehrerin. Sie wird dabei identifizierbar gezeigt. Die Berichterstattung enthält auch ein Foto des mutmaßlichen Täters, auf dem dieser eine Maske trägt. Sie zieht drei Beschwerden nach sich. Zwei Beschwerdeführer kritisieren die Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens und des Alters in Verbindung mit der identifizierbaren Abbildung der Lehrerin. Dies verstoße gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Für das Verständnis des Tathergangs sei das Wissen um die Identität des Opfers unerheblich. Weder habe eine Zustimmung für die Veröffentlichung von Name und Foto vorgelegen noch handele es sich bei der Getöteten um eine Person des öffentlichen Lebens. Der Beschwerdeführer teilt zudem mit, dass das Foto ohne Genehmigung der Internetseite der Schule entnommen worden sei.