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Redaktionell unbearbeitete Pressemitteilung

Hintergrund einer Veröffentlichung wurde nicht transparent gemacht

Ein Nachrichtenmagazin informiert online über den Neujahrsempfang einer Marinekameradschaft. Am Ende der Veröffentlichung erscheint das Kürzel ´(pm)´. Über der Überschrift des Beitrags steht der folgende Hinweis: „Dieser Inhalt wird bereitgestellt * von Osthessen News“. Auch am Ende des Artikels steht ein Hinweis: „Der Beitrag ´Volles Haus und gute Stimmung bei Neujahrsempfang der Marinekameradschaft´ stammt von Osthessen News. Es gibt keine redaktionelle Prüfung durch (…) Online. Ein Nutzer der Online-Ausgabe ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine redaktionell unbearbeitete Pressemitteilung handele, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Dieses Thema sei für sein Unternehmen und ihre etwa 80 Partnermedien im „Publisher Netzwerk“ von strategischer Bedeutung. Wenn die deutschen Inhalteanbieter nicht durch Schaffung reichweitenstarker Plattformen eine gewisse „kritische Masse“ aufbrächten, würden sie im Wettbewerb mit den US-Giganten wie Google, Amazon oder Facebook bei der Werbevermarktung bald keine relevante Rolle mehr spielen. Da sie aber auf Werbeerlöse zwingend angewiesen seien, würden dadurch die Refinanzierungsvoraussetzungen für Online-Journalismus in Deutschland in zunehmendem Maße ausgehöhlt. Wenn in dieser Situation der Presserat die Online-Ausgabe des Magazins als dem Organisator einer solchen Plattform presseethische Pflichten auferlege, die man praktisch nicht erfüllen könne, könne dies eine ökonomisch zwingende Entwicklung behindern, obwohl – davon sei man überzeugt – die Belange der Presse-Ethik dies nicht gebieten. Zusammenfassend stellt der Chefredakteur fest, die Online-Ausgabe des Magazins verbreite neben eigenen journalistischen Beiträgen auch Inhalte von Drittquellen, die als solche eindeutig kenntlich gemacht werden und für die dann die Ursprungsquelle die rechtliche und presseethische Verantwortung trage. Das Plenum des Presserats trifft im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die Verantwortlichkeit einer Redaktion für von dritter Seite zugelieferte Beiträge die folgende Grundsatzentscheidung: Veröffentlichen Redaktionen journalistische Inhalte von Dritten auf ihren Online-Plattformen, liegt die presseethische Verantwortung für diese Inhalte bei der für die Plattform verantwortlichen Redaktion.