Identität einer toten Frau offengelegt
Persönlichkeitsschutz überwiegt Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Ein mutmaßliches Beziehungsdelikt ist unter der Überschrift „Kellnerin (30) lag tot und gefesselt in Badewanne“ Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Beine der Frau seien gefesselt und über ihren Kopf sei eine Plastiktüte gestülpt gewesen. Auch eine Kopfverletzung sei festgestellt worden. Am gleichen Tag habe sich der Ex-Freund der Frau das Leben genommen, indem er von einem Hochhaus gesprungen sei. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen sowie das Alter der Frau und ihre Herkunft aus einem namentlich genannten Dorf. Dort habe sie in einem ebenfalls namentlich genannten Eiscafé gekellnert. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das die Frau bei der Arbeit zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde die Ehre der toten Frau verletzt. Ihre Identität werde durch das unverfremdete Foto offengelegt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege nicht die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Gefühle der Hinterbliebenen nicht zu respektieren. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Identität der toten Frau offengelegt. Ihr Tod sei in ihrem Umfeld zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon bekannt gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Ausflugslokal sei sie in ihrem Wohnort und in der näheren Umgebung bekannt gewesen. Der Betreiber des Lokals habe wegen des Ablebens seiner Mitarbeiterin eine geplante Silvesterfeier abgesagt. Wenige Tage später habe er der örtlichen Zeitung auf Nachfrage mitgeteilt, dass er seinen Silvester-Gästen die Absage selbst mitgeteilt habe. Auch sei an der Eingangstür des Lokals ein Zettel angebracht worden, auf dem mitgeteilt wurde, dass das Lokal wegen eines Todesfalles einige Tage lang geschlossen sei. Es stimme also nicht, dass die Identität der Getöteten durch den Artikel offengelegt worden sei.