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Eine diskriminierende Wirkung entfaltet

Autor hebt die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen hervor

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Fall schwerer Körperverletzung. Auf dem Bahnhof einer Kleinstadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung habe ein aus Syrien stammender Flüchtling sein Opfer mit mehreren Messerstichen niedergestreckt. Die Staatsanwaltschaft ermittle wegen versuchten Totschlages durch schwere und lebensgefährliche Körperverletzung. Die Polizei habe auf Grund von Zeugenaussagen noch am Tatort einen Jugendlichen im Alter von 16 Jahren dingfest machen können. Der unbegleitete minderjährige Flüchtling lebe in einer Asylunterkunft. Anlass für die Messerattacke soll der Streit um ein Mädchen gewesen sein. Laut einer Zeugin hätten sich Opfer und Täter gekannt. Die Polizei habe sich vor Ort nicht äußern wollen. Sicher sei indes, dass es sich bei dem niedergestochenen Opfer um einen deutschen Jugendlichen handele. Was den Täter angehe, seien sich die Zeuginnen nicht einig darüber, ob er Araber sei oder aus Afghanistan stamme. Die Staatsanwaltschaft habe indes von einem 16-Jährigen aus Syrien gesprochen. Eine Leserin der Zeitung ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Sie sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen die Regeln, wie über minderjährige mutmaßliche Straftäter berichtet werden sollte. Außerdem rege der Artikel zu nicht informativen und gefährlichen Spekulationen über die Herkunft des Täters an. Ob dieser Araber sei oder aus Afghanistan stamme, sei irrelevant. Der Leiter Personal & Recht des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Nennung des Alters des Tatverdächtigen sei notwendig gewesen, damit der Leser das Geschehen richtig einordnen könne. Sowohl beim mutmaßlichen Täter als auch beim Opfer handele es sich um Minderjährige. Um das Verhältnis zwischen den beiden korrekt zu beschreiben, sei eine Nennung des Alters notwendig gewesen. Die Zeitung habe nicht identifizierbar berichtet. Es gehe in diesem Fall um eine schwere Straftat. Zudem sei der große Polizeieinsatz in der Kleinstadt der Bevölkerung sehr präsent und Stadtgespräch gewesen. Es habe ein großes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Der Autor habe erkennbar umfassend recherchiert und damit seine Sorgfaltspflicht erfüllt.