Voreilig über Suizid informiert
Redaktion berichtet, bevor alle Angehörigen informiert sind
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Suizid eines Behördenleiters. Dieser habe sein Büro verlassen, sich den Schlüssel für das Konferenzzimmer besorgt, dort ein Fenster geöffnet und sei neun Stockwerke tief in den Tod gestürzt. Der Mann habe sich in vielfältiger Weise im öffentlichen Raum engagiert und sei weithin bekannt gewesen. Umso größer sei das Entsetzen in der Stadt und ihrer Umgebung über den Tod des Leiters des örtlichen Ordnungsamtes. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den abgesperrten Unglücksort zeigt. Der Name des Verstorbenen wird ebenso genannt wie sein Alter. Den Beschwerdeführer stört vor allem, dass die Online-Ausgabe der Zeitung über den Suizid schon berichtet habe, als noch nicht alle unmittelbaren Familienangehörigen informiert gewesen seien. In der Presseerklärung der Stadt zum Tod ihres Mitarbeiters (sie liegt der Beschwerde bei) werde bewusst auf nähere Angaben verzichtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie verweist auf die vielfältigen Aktivitäten des Verstorbenen, die ihn in der Stadt und in ihrer Umgebung zu einer relativen Person der Zeitgeschichte gemacht hätten. Er genieße daher einen geringeren Persönlichkeitsschutz als jemand, der in der Öffentlichkeit keine oder eine wesentlich geringere Rolle gespielt habe als der Verstorbene. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall das Zurückhaltungsgebot. Zudem habe sich der Suizid an einer belebten Straße der Stadt abgespielt. Absperrungen und der Einsatz der Rettungskräfte hätten für einen großen Aufmerksamkeitsgrad gesorgt. Zum Vorwurf der zu schnellen Berichterstattung teilt die Rechtsabteilung mit, eine freie Fotografin, die in der Nähe des Unglücksortes wohne, sei durch den Einsatz der Rettungskräfte auf den Vorgang aufmerksam geworden. Einen Hinweis der Redaktion habe es nicht gegeben. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn der Beschwerdeführer die schnelle Berichterstattung der Zeitung kritisiere, die Berichterstattung der Stadt, die nur eine Stunde nach dem Ereignis erfolgt sei, jedoch lobe. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Verein „Angehörigengruppe um Suizid in …“ sich beim Autor des Beitrages schriftlich für die sensible und sachliche Berichterstattung bedankt habe. Der Verein bedankt sich auch dafür, dass in dem Bericht das stigmatisierend empfundene Wort „Selbstmord“ nicht vorkomme.