„Nafri“ ist ein abwertender Begriff
Polizeiinterne Bezeichnung für „Nordafrikanische Intensivtäter“
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet in Form eines Livetickers über die Kölner Silvesternacht 2016/17. Textbeispiele: „22:08 Uhr: Eine Gruppe Nafris ist laut Polizei mit dem Zug aus Düsseldorf gekommen. Man schätzt, dass es sich um etwa 120 Personen handelt und geht von einer Verabredung aus.“ „21:59 Uhr: Die Verteilung der Personen am Hauptbahnhof geht weiter. Einige Nafris werden nach ihren Ausweisen gefragt, andere hingegen nicht.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die unkommentierte Verwendung des Begriffs „Nafri“. Er sieht darin Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Pauschal werde ein Personenkreis wegen seiner Herkunft verunglimpft. Die Berichterstattung fördere Vorurteile gegen Minderheiten und Rassismus. Der Beschwerdeführer vermisst auch eine Aufklärung zu diesem Begriff. Die einfache Übernahme der Bezeichnung aus dem internen Polizeijargon widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe berichtet, der Begriff „Nafri“ werde von der Polizei für verdächtige Tätergruppen nordafrikanischer Herkunft verwendet. Darüber habe die Redaktion schon im Vorfeld des Silvesterabends berichtet. Gerade in Dom-Nähe sei diese Tätergruppe für eine Vielzahl von Delikten wie Raub, Diebstahl, Körperverletzung und Drogenhandel verantwortlich. Der Begriff sei der Öffentlichkeit also bekannt. In der kritisierten Berichterstattung habe die Redaktion offizielle Meldungen der Polizei aufgegriffen. Für und Wider abwägend, habe sich die Redaktion wegen des öffentlichen Interesses für die Nennung entschieden und dabei auf die Polizei als Quelle verwiesen. Die Redaktion habe in den folgenden Tagen und Wochen auch über unterschiedliche Ansichten bei der Verwendung des Begriffs „Nafri“ berichtet. Es liege ihr fern, Personen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren.