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Hinweis auf Kooperation versäumt

Unterlassung verstößt gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 Kodex

Unter der Überschrift „Der große Immobilien-Kompass“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über die Immobilien-Studie eines Startup-Unternehmens. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, dass in dem Artikel erwähnt werde, dass der Immobilien-Kompass kostenfrei über einen Link zu erreichen sei. Folge man diesem, komme man jedoch auf eine Eingabeseite, auf der man detaillierte Angaben zu sich und seiner Immobilie machen müsse. Man erhalte keine kostenlosen Marktinformationen, sondern gebe als argloser Kunde den Preis und die Ausstattung seiner Immobilie preis und füttere so die Datenbank des Startups. Der Leser erfahre auch nicht, dass der Verlag der Zeitung an dem Startup signifikant beteiligt sei. Einen Hinweis darauf enthalte der Beitrag nicht. Er hätte als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass, wer eine Markteinschätzung zu seiner Immobilie bekommen möchte, zwangsläufig die Daten zu dem betreffenden Objekt preisgeben müsse. Das sei auch bei anderen vergleichbaren Portalen der Fall. In einer iPad-Ausgabe sei es versäumt worden, darauf hinzuweisen, dass der Verlag mit zwei Prozent – also keinesfalls signifikant, wie vom Beschwerdeführer angeführt - an dem Startup beteiligt sei. Zudem gebe es eine durchaus übliche redaktionelle Kooperation im Hinblick auf die Verwertung der Daten. In der Onlinefassung der Veröffentlichung sei die Information über die Kooperation jederzeit transparent gewesen.