Herkunft eines Täters fünfmal genannt
Rassistische und fremdenfeindliche Kommentare auf Facebook waren die Folge
Entscheidung: Hinweis
Ziffer: 12
Der Fall: Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Mauretanier schmeißt Steine gegen (…) Bäderbahn“ über einen Vorfall an einer Bahnstrecke in Norddeutschland. Erst habe ein Mauretanier eine Fahrkartenkontrolleurin der Bahn und andere Fahrgäste bespuckt und sei daraufhin aus dem Zug geflogen. Anschließend habe er sich mit Steinwürfen an einem weiteren Zug abreagiert.
Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Einer erkennt in dem Artikel eine Verletzung der Richtlinie 12.1. Für die Berichterstattung sollte die Herkunft des Täters keine Rolle spielen, da zwischen ihr und der Tat kein kausaler Zusammenhang bestehe. Dennoch werde die Herkunft des Täters fünfmal erwähnt (Überschrift, Teaser, Bildunterschrift und zweimal im Text). Diese Überbetonung der Herkunft des Täters leiste Vorurteilen gegenüber Minderheiten Vorschub. Auf der Facebook-Seite der Zeitung habe die Berichterstattung unzählige rassistische und fremdenfeindliche Kommentare zur Folge gehabt. Eine weitere Beschwerdeführerin sieht ebenfalls kein begründetes öffentliches Interesse an der Nationalität des Täters. Es bestehe auch kein Sachbezug zum berichteten Vorgang.
Die Redaktion: Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung Probleme im Zusammenhang mit Geflüchteten schnell und transparent öffentlich gemacht würden, um rechtsradikal motivierter Aufbauschung und Verzerrung solcher Vorkommnisse vor allem in sozialen Medien den Boden zu entziehen. Vor diesem Hintergrund sehe die Redaktion auch keinen Verstoß gegen den Pressekodex, sondern ganz im Gegenteil einen Beitrag, durch konkrete Informationen auch im Detail eben nicht zuzulassen, dass eine Bevölkerungsgruppe wie in diesem Fall stigmatisiert werde.
Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diffamierungen) und spricht einen Hinweis aus. Gemäß den vom Presserat zur Richtlinie 12.1 herausgegebenen Leitsätzen ist ein Kriterium für eine diskriminierende Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens, wenn die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgestellt wird, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder durch Wiederholungen. Beides ist hier der Fall. Fünfmal erwähnt die Redaktion in einer relativ kurzen Meldung, dass der Tatverdächtige ein Mauretanier ist. Den Lesern wird damit nahegelegt, die Nationalität des Mannes sei bedeutsam für sein Fehlverhalten. Die Nationalität spielt aber für das Verständnis des berichteten Vorgangs keine Rolle. Eine Notwendigkeit, die Herkunft zu nennen, ist nicht ersichtlich. (Aktenzeichen: 0604/19/1)