Aus unserer Spruchpraxis

Schwarzfahrer im Bericht als "Iraner" bezeichnet

Nennung der Herkunft des jungen Mannes pressethisch nicht korrekt

Entscheidung: Hinweis
Ziffer: 12

Der Fall: Zufällig ist eine Polizistin dabei, als ein junger Mann mit einem Zugbegleiter aneinandergerät, weil der ihn als Schwarzfahrer ertappt hat. Die örtliche Zeitung berichtet. Passage: „Wie die Bundespolizei am Mittwoch mitteilte, war die uniformierte Beamtin zufällig zugegen, als ein 19-jähriger Iraner mit einem Zugbegleiter bei der Fahrkartenkontrolle aneinander geriet.“ Die Beamtin überwältigte den jungen Mann und übergab ihn an der nächsten Bahnstation an Kollegen. Ein Leser der Zeitung stört sich an der Nennung der Herkunft des Schwarzfahrers.

Die Redaktion: Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung hat diese nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Die Nennung der Nationalität des mutmaßlichen Täters führe nicht zu einer generellen Diskriminierung von Iranern aufgrund des individuellen Fehlverhaltens eines Angehörigen dieser Nation. Nach Auskunft der Bundespolizei handele es sich bei dem Festgenommenen um einen abgelehnten Asylbewerber, der zurzeit nach dem Ausländerrecht in der Bundesrepublik „geduldet“ sei. Dies könnte der Grund dafür gewesen sein, dass er bei der Kontrolle seine Personalien nicht habe angeben wollen. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe der Schwarzfahrer einem Zugbegleiter zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss sieht in der Nennung der Nationalität des Schwarzfahrers einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Er spricht einen Hinweis aus. Der Ausschuss ist sich darin einig, dass kein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Herkunft besteht. Hier überwiegt die Gefahr der Diskriminierung von Iranern. Für die Argumentation, der Mann könnte aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus die Tat begangen haben, kann die Zeitung keine ausreichenden Belege liefern. Dieser Aspekt wird im Textbeitrag auch nicht angesprochen. (Aktenzeichen: 0314/17/1)

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