Mann soll seine beiden Töchter getötet haben
Nennung der Herkunft verstößt nicht gegen presseethische Grundsätze
Entscheidung: unbegründet
Ziffer: 12
Der Fall: Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die Festnahme eines Mannes, der seine beiden Kinder getötet haben soll. Sie erwähnt dabei, dass die Familie aus Mosambik stamme. Eine Leserin der Zeitung ist der Auffassung, dass der Hinweis auf die Herkunft nicht von öffentlichem Interesse sei und Vorurteile schüren könnte.
Die Redaktion: Die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung der Zeitung weisen darauf hin, dass die Nationalität im vorliegenden Fall genannt worden sei, da es sich bei der Tötung von zwei Mädchen im Alter von drei und sechs Jahren um eine besonders schwere und in ihrer Dimension außergewöhnliche Straftat gehandelt habe. Es bestehe kein Risiko einer Diskriminierung durch die Nennung der Herkunft. Weder werde in dem Beitrag eine abwertende Formulierung verwandt noch die Herkunft des Tatverdächtigen unangemessen hervorgehoben. Es werde lediglich in einem Halbsatz darauf hingewiesen, dass „die Familie“ aus Mosambik stamme.
Der Presserat: Die Zeitung hat nicht gegen das in Ziffer 12 des Pressekodex festgeschriebene Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Beschwerde ist unbegründet. Im konkreten Fall kann die Nationalität genannt werden, da es sich bei dem Verbrechen um eine besonders schwere Straftat handelt und ein begründetes öffentliches Interesse an einer umfassenden Berichterstattung besteht. (Aktenzeichen: 0646/18/1)