Aus unserer Spruchpraxis

Kommentar zur Berliner Silvesternacht war nicht von den Tatsachen gedeckt

Der Autor bezeichnet Muslime zudem als "rückständige Kulturen".

Entscheidung: Missbilligung
Ziffern 2 und 12

Der Fall: Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift "Die Gesellschaft ist überfordert" einen Kommentar zur Berliner Silvesternacht. Im Beitrag heißt es: "Wer sich zu Silvester in die `umkämpften Gebiete´ Berlins getraut hat, konnte sehen, wer Böller auf Menschen wirft: meist junge Männer aus rückständigen, muslimischen Kulturen. Die Reaktion auf diese Tatsache zeigt in vielfacher Hinsicht, dass die Gesellschaft damit überfordert ist".

Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat, weil der Autor muslimische Bevölkerungsgruppen pauschal als rückständig darstelle. Das verstoße gegen Ziffer 10 und 12 des Pressekodex, wonach die Presse sowohl auf die Schmähung reliöser Weltanschauungen als auch auf Diskriminierung von Minderheiten verzichtet. Der Presserat erweitert die Beschwerde in der Vorprüfung zudem auf Ziffer 2 des Pressekodex, wonach Redaktionen Informationen vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen müssen.

Die Redaktion: Der Chefredakteur der Zeitung erläutert in seiner Stellungnahme, es sei hinlänglich belegt, dass es sich bei den Böller-Randalierern "meist um junge Männer aus rückständigen muslimischen Kulturen" handele. Es gebe zahlreiche Augenzeugenberichte und Analysen. Jeder Berliner, der (so wie er) es einmal gewagt habe, die einschlägigen Bezirke zu Silvester zu besuchen, werde diesen Befund bestätigen. Außerdem gebe es kein Verbot, die Herkunft zu nennen. Bei einem so öffentlichkeitswirksamen Phänomen mit zahlreichen Zeugen, Bildern und Videos sei das Ausklammern einer so auffälligen soziologischen Gemeinsamkeit einer Tätergruppe wie bei der Silvester-Randale auch unsinnig.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Aussage, die Böller-Werfer seien „meist junge Männer aus rückständigen, muslimischen Kulturen“ eine Verletzung der Ziffern 2 und 12 des Pressekodex.

Bei der zuvor zitierten Passage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach Auffassung des Beschwerdeausschusses weder im beschwerdegegenständlichen Beitrag noch in der Stellungnahme der Redaktion hinreichend belegt wird. Insoweit ist den Mitgliedern nicht ersichtlich, wie Zeugenaussagen, die sich naturgemäß nur auf äußere Attribute und Eindrücke beziehen können, Belege für die tatsächliche Religions- oder kulturelle Zugehörigkeit der Verdächtigen bieten können. Auch sind ihnen hierzu keine entsprechenden Meldungen der Behörden bekannt, die dies belegen würden. Im Ergebnis verstößt die Aussage damit gegen die Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Die hier getroffene Aussage ist auch geeignet, zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens zu führen und hierdurch Muslime im Allgemeinen zu diskriminieren. Dies stellt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Kodex dar. Ein Verstoß gegen Ziffer 10 des Pressekodex verneinen die Ausschussmitglieder hingegen, weil hier nicht der Islam per se oder entsprechende religiöse Überzeugungen geschmäht werden. Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angegangen Passagen überwiegt nach Ansicht der Mitglieder der Meinungscharakter und die entsprechenden Aussagen erscheinen noch vom zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend gedeckt, so dass insoweit keine ethischen Verstöße vorliegen.

 

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