Hartz-IV-Bezieher diskriminiert
Entscheidung: Hinweis
Ziffer 12
Der Fall: „Hartz-IV-Bezieher quält seinen Hund: Geldstrafe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung eines Mannes zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.350 Euro wegen Tierquälerei. Bei der Strafbemessung habe das Gericht berücksichtigt, dass der Mann Hartz IV beziehe und von seiner Mutter finanziell unterstützt werde. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift Hartz IV-Bezieher diskriminiere. Es enstünde der Eindruck, als würden die Bezieher der Sozialleistungen häufig ihre Hunde quälen.
Die Redaktion: Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine Agenturmeldung gehandelt habe. Zudem sei festzustellen, dass hier keine identifizierende Berichterstattung vorliege. Die Erwähnung der Tatsache, dass der Angeklagte Hartz-IV-Empfänger sei, sei keinesfalls in diskriminierender Absicht erfolgt, sondern vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Gruppe der Hartz-IV-Empfänger sei von der Verteidigung als strafmildernder Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt und vom Gericht bei seinem Urteil berücksichtigt worden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde der Eindruck erweckt, dass Bezieher von Sozialleistungen häufiger ihre Hunde quälen, sei nicht nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung handele es sich um die individuelle Schilderung eines Tathergangs, die nicht ins Verallgemeinernde abgleite.
Die Entscheidung: Der Beschwerdeausschuss sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des in Ziffer 12 des Pressekodex festgehaltenen Schutzes vor Diskriminierung. Er spricht einen Hinweis aus. Durch die Überschrift des Beitrages wird ein Zusammenhang zwischen dem Bezug von Hartz IV und Tierquälerei hergestellt. Menschen, die Hartz IV beziehen, werden dadurch diskriminiert. (Aktenzeichen: 752/17/1)