Aus unserer Spruchpraxis

Halle: Redaktion übernahm Dramaturgie des Täters

Ausschnitte des Täter-Videos von Halle bedienen Sensationsinteressen

Entscheidung: öffentliche Rüge
Ziffer: 11

Der Fall: Der Attentäter von Halle hat seine Tat auf einem Video dokumentiert. Eine Boulevardzeitung präsentiert online Ausschnitte. Gezeigt wird der Attentäter, wie er im Auto am Steuer in Selfie-Pose sein Tat mit antisemitischen Parolen rechtfertigt, wie er seine Waffen präsentiert und selbstgebaute Sprengsätze zeigt. Die veröffentlichten Sequenzen zeigen außerdem, wie der Mann aus dem Auto steigt, einen Sprengsatz über die Mauer der Synagoge wirft und versucht, die Tür mit Schüssen zu öffnen. Zu hören - nicht zu sehen - ist, wie er eine Passantin erschießt. Am Schluss zeigt ein längerer Ausschnitt, wie der Täter sich bei seinen „Zuschauern“ dafür „entschuldigt“, dass er nicht mehr Menschen getötet hat. Er spricht von Mängeln an seinen selbstgebauten Waffen und beschimpft sich selbst. Immer wieder wird ein Reporter eingeblendet, der vor der Kamera die Ausschnitte ausführlich kommentiert und interpretiert.

Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Redaktion dem Täter die Aufmerksamkeit schenke, die dieser mit seinem Video habe erzielen wollen. Sie halten die Ausschnitte für übertrieben sensationell und sehen Verstöße gegen Ziffer 11, Richtlinien 11.2 und 11.5, des Pressekodex. Darin geht es um Sensationsberichterstattung und Jugendschutz.

Die Redaktion: Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Presse sei, zu „berichten, was ist“. Bei spektakulären Geschehnissen im öffentlichen Raum habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, ja, sogar ein Recht darauf, von den Medien umfassend informiert zu werden. Den vom Täter gemachten Aufnahmen komme eine Belegfunktion für die redaktionelle Aufarbeitung, Kommentierung und Bewertung zu. Die Zeitung habe einen Beitrag geleistet, die Tat besser zu begreifen und setze dabei verschiedene Aspekte in einen Kontext.

Der Presserat: Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung der Video-Ausschnitte eine Verletzung des in Ziffer 11 des Pressekodex festgeschriebenen Grundsatzes der Sensationsberichterstattung. Er spricht eine öffentliche Rüge aus. Die Redaktion hat gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex verstoßen, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf. Sie ordnet in dem Beitrag „35 Minuten Vernichtungswahn“ die Taten ausführlich ein. Jedoch geht die Präsentation des Bildmaterials über eine reine Belegfunktion für die redaktionelle Bewertung hinaus.

Die Redaktion übernimmt die Dramaturgie des Täters, indem sie seine Vorgehensweise chronologisch vom Laden der Waffen bis hin zu den Sekunden vor und nach den Taten zeigt. Die veröffentlichten Szenen lassen den Zuschauer aus der Täter-Perspektive gewissermaßen live dabei sein. Diese Darstellung geht über das öffentliche Interesse an dem Geschehen hinaus und bedient Sensationsinteressen. (Aktenzeichen: 0865/19/2)

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