Albertville-Schule im Zentrum des Fadenkreuzes
Online-Ausgabe: Grafik nimmt Schule, Schüler und Lehrer ins Visier
Unter mehreren Überschriften berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Tragödie von Winnenden. Eine Auswahl: „Das Video! Die letzten Sekunden des Amok-Killers“, „Der Amok-Killer war schon in der Psychiatrie“, „Amoklauf an deutscher Schule“, „So überlebte ich schwer verletzt die Amok-Hölle“ und „Der Amoklauf von Winnenden – Alle News! Alle Infos! Alle Videos!“ Die Redaktion zeigt ein Fadenkreuz mit der Albertville-Realschule im Zentrum der konzentrischen Kreise. Für einen Leser steht die Sensationsgier über dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Überschriften wie „Amok-Killer“ und „Blutbad“ würden Emotionen geschürt. Die Redaktion versuche die Inhalte geradezu zu „verkaufen“. Beispiel hierfür seien die Überschrift-Bestandteile „Alle News“ Alle Infos! Alle Videos!“ oder aber auch die Formulierung „Der Ablauf als Flash-Grafik“. Die Rechtsabteilung hält die Berichterstattung wegen des außerordentlichen Informationsinteresses in der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Die Redaktionen der gedruckten und der Online-Ausgabe hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und den Fakten sei gewissenhaft vorgenommen worden. Sorgfaltspflichten seien beachtet und die Grenze zur unzulässigen Darstellung nicht überschritten worden. Den Vorwurf, die Berichterstattung sei „absolut menschenunwürdig“ und sollte lediglich Besucherzahlen im Internet in die Höhe treiben, weist die Zeitung als unbegründet zurück. Die Texte seien sachlich informierend und korrekt. Die Art der Beschwerde lasse darauf schließen, dass sich der Vorwurf wohl eher gegen die technischen Möglichkeiten des Onlineauftritts richte. Dort würden dem Leser auf nur einer Seite in Form von Überschriften, “Teasern“ und Videos Informationen angeboten. Der Beschwerdeführer sei durch die Menge der Informationen, nicht jedoch durch die Qualität der journalistischen Aufbereitung, zu seiner kritischen Haltung gelangt. Nach Ziffer 11 des Pressekodex sollte die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität verzichten. Grundsätzlich gelte aber auch: Der Presse stehe ein besonderer Freiraum zu, wenn es darum gehe, schlagwortartig den Inhalt eines Artikels wiederzugeben. Von diesem Freiraum und dem Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung hätten Print- und Online-Redaktion Gebrauch gemacht. (2009)