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Experte darf im Interview werben

Produktnamen und Bezugsquelle im redaktionellen Teil genannt

„Alles, nur nicht zweite Wahl“ titelt eine Fernsehzeitschrift. Die Überschrift steht über einem Interview mit einem „Experten für Pflanzenheilkunde“. In seiner letzten Antwort weist dieser auf ein bestimmtes Produkt hin und fügt auch gleich noch die Internetadresse hinzu. Nach Auffassung des Beschwerdeführers im Fall BK2-53/09 handelt es sich bei der Veröffentlichung um nicht als Anzeige gekennzeichnete Werbung. Der Interviewte fungiere auf der von ihm genannten Website als Experte und vertreibe offenbar das von ihm genannte Produkt. Der Beschwerdeführer im Fall BK2-54/09 argumentiert in gleicher Weise. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, im Vordergrund des kritisierten Interviews hätten allgemeine Fragen gestanden. Der Experte habe ein bestimmtes Produkt beispielhaft erwähnt. Dieses sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gerade ein halbes Jahr auf dem Markt gewesen. Es verfüge über eine Reihe signifikanter Alleinstellungsmerkmale. Deshalb sei aus redaktioneller Sicht eine Erwähnung zu rechtfertigen gewesen. Einen Verweis auf weiterführende Internetseiten erlaube man sich in nahezu jedem Artikel. Dies sei bei vielen Zeitungen und Illustrierten mittlerweile üblich. (2009)