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Waghalsig auf der Tribüne herumgeturnt

Berichterstattung soll anderen Fußball-Fans eine Warnung sein

Bei einem Auswärtsspiel seines Klubs stürzt ein Fußball-Fan schwer. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Unfall und dessen Wirkung auf Spieler und Zuschauer. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Verunglückten. Darauf ist er von hinten zu sehen, verdeckt durch das Bein eines Helfers. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer des Internet-Auftritts wirft der Online-Ausgabe vor, sie achte weder das Wahrheitsgebot noch die Menschenwürde. Auch das Privatleben und die Intimsphäre hätte die Redaktion verletzt. Er meint, die Berichterstattung stelle Gewalt und Brutalität unangemessen sensationell dar. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Berichterstattung habe einen schrecklichen Zwischenfall im Stadion zum Gegenstand gehabt. Viele Medien hätten den Unfall aufgegriffen. Dieser sei auf großes Interesse gestoßen, weil die Frage der Sicherheit in Fußballstadien von größter Relevanz sei. Vor diesem Hintergrund habe die Online-Ausgabe berichtet. Es sei in diesem Zusammenhang gerechtfertigt gewesen, das kritisierte Foto zu veröffentlichen. Die Redaktion zeige die Situation nach dem Unfall in besonderer Grausamkeit, doch sei dieser auch besonders grausam gewesen. Nicht zuletzt diene die Darstellung allen Fußballfans zur Warnung, nicht – wie der Verunglückte – waghalsig auf der Tribüne herumzuturnen. Vor diesem Hintergrund könne von einer unangemessen sensationellen Darstellung keine Rede sein. Selbstverständlich habe die Redaktion bei der Bildauswahl darauf geachtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren. Seine Tattoos, in anderen Zeitungen auf der Titelseite gezeigt, seien nicht zu erkennen; sein Spitzname werde – wie in anderen Medien geschehen - nicht genannt. Auch wenn sich die Redaktion keines Verstoßes gegen den Pressekodex bewusst sei, habe sie das von dem Nutzer beanstandete Foto bereits nach einigen Stunden aus dem Netz genommen und gegen ein anderes ausgetauscht. (2009)