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Opfer eines Flugzeugabsturzes im Bild gezeigt

Persönlichkeitsrechte durch identifizierende Berichterstattung verletzt

Ein Magazin berichtet umfassend über den Absturz einer Air France-Maschine auf dem Flug zwischen Rio de Janeiro und Paris. Der Beitrag enthält viele Fotos der Opfer mit persönlichen Angaben. In einem Fall wird auch ein Angehöriger eines der Opfer im Bild gezeigt. Ein Leser der Illustrierten sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Opfer. Es lägen keine besonderen Begleitumstände nach Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex vor, die eine Identifizierung rechtfertigen würden. Auch würden die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Angehörigen verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages berichtet, dass die Redaktion sehr bewusst abgewogen habe zwischen der im Pressekodex festgehaltenen Verpflichtung zur Wahrung der Menschenwürde sowie der Achtung der Persönlichkeitsrechte einerseits und dem Veröffentlichungsinteresse andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sei die Redaktion zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Abbildung mit Namensnennung zulässig sei. Es habe sich nicht um einen „normalen Absturz“, sondern um das schwerste Unglück in der Geschichte der Air France gehandelt. Darüber hinaus wiesen einige der Unglücksopfer besondere Merkmale auf, die eine Veröffentlichung rechtfertigten. So etwa seien ein bekannter Architekt, ein berühmter Dirigent und ein Vorstandsmitglied eines DAX-Konzerns unter den Opfern gewesen. Die Rechtsabteilung weist auch darauf hin, dass sie die Bilder von Angehörigen bekommen habe oder aber von Web-Sites, auf denen Hinterbliebene um die Opfer trauerten. Einige der Angehörigen hätten ausdrücklich gewollt, dass Fotos veröffentlicht würden, um die Opfer nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. (2009)