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Eigenes Hotel in höchsten Tönen gelobt

Geschäftliche Interessen waren für die Leser nicht erkennbar

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Himmel auf Erden“ einen Gast-Beitrag über Saint Tropez und ein dortiges Hotel, das besonders positiv dargestellt wird. Ein Leser sieht in dem Artikel Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor schreibe über ein Hotel, das zu seinem eigenen Unternehmen gehöre. Dies werde den Lesern jedoch nicht mitgeteilt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beitrag sei unter der Rubrik „Himmel auf Erden“ erschienen. An dieser Stelle kämen oft Gastautoren zu Wort. Deren Aufgabe bestehe darin, einen Ort vorzustellen, der für sie von besonderer Bedeutung sei, von dem sie träumten und den sie immer wieder gern aufsuchten oder nach dem sie sich sehnten – kurz ein Himmel auf Erden. Der Redaktion sei der Umstand, dass das beschriebene Hotel mittlerweile dem Unternehmen des Autors zuzurechnen sei, nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verfasser mit der Beschwerde konfrontiert. Nach dessen Darstellung war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder Inhaber noch Geschäftsführer des beschriebenen Hotels. Deshalb – so die Rechtsabteilung – liege eine Vermischung der redaktionellen Veröffentlichung mit geschäftlichen Interessen des Gastautors nicht vor. (2006)