Hatte Beilage etwas mit der Wahl zu tun?
Landrat trägt Verantwortung - Publikation redaktionell aufgemacht
In einer Regionalzeitung erscheint eine Beilage im DIN A4–Format mit dem Titel „Kreis … – wir machen das“. Laut Impressum ist der Landrat des Kreises Herausgeber der Beilage. Auf der Titelseite der Zeitung wird die Publikation unter der Überschrift „Im Kreis …“ mit diesem Text angekündigt: „Kultur und Sport, Freizeit und Forschung: Was das Leben im Kreis … lebenswert macht, lesen Sie heute in unserer Beilage“. Nach Auffassung eines Lesers erweckt die Beilage einen redaktionellen Eindruck. Es handele sich aber um Werbung des Landkreises im Hinblick auf die bevorstehende Kommunalwahl. Daher hätte die Beilage als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, bei der Publikation habe es sich um ein gemeinsames Produkt von Zeitung und Landkreis gehandelt. An der Produktion seien freie Journalisten unter der Federführung der Pressestelle des Kreises sowie fest angestellte Grafiker und Mediaberater des Zeitungsverlages beteiligt gewesen. Fest angestellte Redakteure des Hauses seien nicht eingebunden gewesen. Der Landkreis, vertreten durch den Landrat, habe mit der Beilage auf leistungsstarke Strukturen der Kommune hinweisen wollen. In der Publikation finde sich kein Hinweis auf die bevorstehende Wahl. Werbung für eine der zur Wahl stehenden Parteien sei nicht enthalten. Die Geschäftsführung hält den Vorwurf der Wahlwerbung für unhaltbar. Außerdem werde in der Beilage an keiner Stelle der Eindruck erweckt, als sei die Redaktion für den Inhalt verantwortlich. Im Impressum stehe der Landrat als für den Inhalt Verantwortlicher. (2009)