Mord und Selbstmord im Bild gezeigt
Mutter in den USA erschießt ihren Sohn und dann sich selbst
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Frau erschießt eigenen Sohn und sich selbst – Überwachungskamera filmt Wahnsinnstat am Schießstand“ über einen Mord, den eine Mutter an ihrem 20-jährigen Sohn beging. Im Text werden die Hintergründe beleuchtet. Die aus dem Überwachungsvideo generierte Bildstrecke zeigt, wie sich die Frau ihrem Sohn von hinten in Schusshaltung nähert und ihn erschießt. Auf den Bildern ist auch erkennbar, wie die Frau anschließend ihre Waffe gegen sich selbst richtet. Ein Nutzer des Online-Auftritts sieht die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex verletzt. Er meint, dass der einzige Zweck der Veröffentlichung der Bildstrecke sei, zu schockieren. Das Leid der Betroffenen werde schamlos ausgenutzt. Darüber hinaus verstoße das in Teilen wiedergegebene Video gegen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Es sei von psychischen Problemen der Täterin die Rede. Das sei entwürdigend und Effekt heischend. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitung dienten die gezeigten Fotos lediglich der Veranschaulichung der Berichterstattung. Alle Personen seien von hinten aufgenommen. Gesichter seien nicht zu erkennen. Eine Identifizierung der Beteiligten sei nicht möglich. Daher liege auch keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor. Auch gegen Ziffer 11 sei nicht verstoßen worden. Deren Verletzung liege nur dann vor, wenn eine Darstellung unangemessen sensationell sei. Dies sei der Fall, wenn ein Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt werde. Die Berichterstattung in der vorliegenden Form sei vertretbar, weil es außerordentlich selten passiere, dass eine Mutter ihren Sohn auf einem Schiessstand hinterrücks erschieße. Es müsse einer Redaktion erlaubt sein, solche Vorgänge darzustellen, da das öffentliche Interesse überwiege. Die im Bericht geschilderte Tat sei ein weiterer Beleg dafür, welche Folgen das kaum geregelte Waffenrecht in den USA haben könne. Der Vorwurf der Effekthascherei gehe ins Leere. Der Bericht schildere sehr sachlich die Tat und ihre Umstände. Die psychisch labile Lage der Täterin werde nicht ausgenutzt. Durch den Beitrag würden psychisch kranke Menschen nicht diskriminiert. (2009)