Eine Art Neuschwanstein im Norden
Gräflicher Schlossbesitzer wehrt sich gegen Nennung seines Namens
Eine Regionalzeitung berichtet über den Streifzug eines Journalisten durch ein Dorf. Dort throne ein neugotisches Schloss gewaltig und bestimmend über dem Ort, eine Art Neuschwanstein in Norddeutschland. Allerdings stehe es leer, es drohe der Verfall und seit zwei Jahren habe der neue und gräfliche Besitzer den Klotz mitten im Ort zu allem Überfluss mit Stacheldraht und Sichtblenden abgeriegelt. Das sei ein Ärgernis im Dorf. Der namentlich genannte Adelige, der sich von einem Anwalt vertreten lässt, ist mit der Berichterstattung nicht einverstanden und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er habe das Schloss mit dem Ziel erworben, es vor dem Verfall zu bewahren. Dies koste Zeit und viel Geld. Das Schloss sei mit einem Maschendrahtzaun umgeben worden, um es vor unbefugten Besuchern zu schützen und Unfälle zu vermeiden. Der Berichterstatter habe seine subjektiven Eindrücke geschildert, ohne sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Die namentliche Nennung ist nach seiner Auffassung nicht zulässig. Sie treffe ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch und schädige seinen Ruf. Die Namensnennung habe im öffentlichen Interesse gelegen und sei deshalb zulässig gewesen, entgegnet der Chefredakteur der Zeitung. Das Schloss dominiere den Ort. Schon deshalb hätten Zustand und äußeres Erscheinungsbild erheblichen Einfluss auf die Befindlichkeit der Menschen. Als Tourismusfaktor sei das Schloss auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Außerdem habe zuvor schon der Ortsanzeiger über den neuen Besitzer mit vollem Namen berichtet. Der Autor des Beitrages habe alle ihm zur Verfügung stehenden Quellen genutzt, doch habe sich der Graf verweigert. Auch sei nicht geschrieben worden „das Schloss verfalle“, sondern „der Verfall drohe“. Der Redaktion erschließe sich nicht, inwieweit der Graf durch den Artikel stigmatisiert werde und in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. (2007)