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Betreuer mit vollem Namen genannt

Mängel im Betreuungswesen sind von öffentlichem Interesse

Eine chronisch kranke Frau bestellt freiwillig einen Betreuer. Sie kämpft um ihre Erwerbsminderungsrente. Mit dem Betreuer jedoch scheinen sich ihre Probleme noch zu verschlimmern. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und nennt den vollen Namen des Mannes. Sein Verhalten wird damit in Verbindung gebracht, dass der Frau wegen unbezahlter Rechnungen der Strom abgestellt werden soll. Ein Freund der kranken Frau wird mit der Einschätzung zitiert, von dem Betreuer „komme zu wenig“. Der Betreuer sieht durch die Veröffentlichung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Darstellung, seine Arbeit sei mangelhaft, sei geeignet, seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Dabei sei er nicht nur als öffentlich-rechtliche Person zu betrachten, sondern auch als Einzelunternehmer. Die Nennung seines Namens sei nicht mit einem öffentlichen Interesse verbunden und daher unnötig gewesen. Der kritisierte Beitrag sei unkritisch, unreflektiert und nicht ausreichend recherchiert. Die Chefredaktion der Zeitung hält den Beitrag für korrekt; Tendenzen, wie sie in der Beschwerde kritisiert werden, seien nicht erkennbar. Die Namensnennung sei zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme eine gerichtlich bestellte öffentliche Aufgabe wahr und müsse sich daher auch öffentliche Kritik gefallen lassen. Missstände im Betreuungswesen müssten von der Presse erörtert werden. Das Persönlichkeitsrecht des Betreuers sei nicht verletzt worden. (2007)