Anwalt für die Zeitung nicht zu sprechen
Dennoch Kritik an Redaktion, keine Stellungnahme eingeholt zu haben
Eine Regionalzeitung berichtet über den neuen Vorsitzenden eines Mietervereins, der die anwaltliche Vertretung eines Vermieters in einem Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Mietervereins übernommen habe, was einer unvereinbaren Interessenkollision gleichkomme. Die Zeitung zitiert aus einem Anwaltsschreiben des Vorsitzenden, in dem er den Mieter zur Zahlung einer Restmiete und der Anwaltsgebühren aufgefordert habe. Der Anwalt wendet sich an den Deutschen Presserat, weil die Berichterstattung aus seiner Sicht gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex verstoße. Die Berichterstattung sei geeignet, seinen Ruf beruflich und persönlich nachhaltig zu schädigen. Die Überschrift des kritisierten Artikels („Vorstand handelt im Auftrag von Vermieter“) sei irreführend und der Inhalt ungeprüft abgedruckt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als habe er in seiner Funktion als Vorstand des Vereins bewusst einen Rechtsstreit gegen ein Mitglied des Vereins geführt. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei er aber noch gar nicht Vereinsvorstand gewesen. Dies sei der Zeitung bekannt gewesen. Die Zeitung habe außerdem ungeprüft behauptet, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der dargestellten Konstellation stelle eine unvereinbare Interessenkollision dar. Die Redaktion habe es versäumt, von ihm eine Stellungnahme einzuholen. Die Antwort auf die Beschwerde kommt vom Chefredakteur und dessen Anwalt. Im kritisierten Beitrag sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass über eine Verdächtigung durch Dritte berichtet worden sei. Diesen Verdacht habe die Redaktion nicht selbst geäußert, sondern sich gerade nicht zueigen gemacht. Sie sei ihrer Sorgfalt nachgekommen, über kursierende Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu berichten. Die Zeitung sehe sich nicht in der Pflicht, eine „vorherige Stellungnahme“ einzuholen. Erst recht unterliege sie keinem Verbot, etwas ohne vorherige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Trotzdem habe die Redaktion versucht, mit dem Anwalt zu reden. Sie sei aber mit der Bemerkung abgewiesen worden, für die Zeitung sei er nicht zu sprechen. In dem Artikel sei schließlich nicht behauptet oder suggeriert worden, der Beschwerdeführer hätte als Anwalt einen Parteiverrat begangen. (2007)