Beschwerde zu fünf Kodexpunkten
Zeitung hat Fehler korrigiert und ansonsten korrekt berichtet
In einer Revisionsentscheidung verweist der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall von Totschlag zurück an das Landgericht. Es soll über das Strafmaß neu befinden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall. Dabei wird deutlich, dass der Schuldspruch selbst nicht erneut überprüft werden soll. Das vom Gericht festgestellte Tatgeschehen wird geschildert. Der Autor erwähnt die Brisanz des Falles. Wegen der ausländischen Herkunft des Täters hätten Angehörige und Freunde rechtsextreme Äußerungen von sich gegeben. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der kritisierte Bericht erwecke den Eindruck, als habe der BGH das Urteil insgesamt aufgehoben. Das Tatgeschehen sei unwahr wiedergegeben worden. Die Urteilsbegründung gehe von einem anderen Tathergang aus. Dies habe der beim Prozess anwesende Autor gewusst. Die Berichterstattung – so die Beschwerdeführerin weiter – verletze die Würde des Verstorbenen und verunglimpfe die Angehörigen. Zu keiner Zeit seien rechtsextreme Argumente benutzt worden. Es sei lediglich geäußert worden, dass Probleme bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ nicht verdrängt werden dürften. Schließlich vertritt die Frau die Ansicht, die Redaktion hätte in Kenntnis berichteter Unwahrheiten eine Richtigstellung bringen müssen. Der Chefredakteur gibt der Beschwerdeführerin in einem Punkt Recht: Die Schilderung des Tathergangs durch den Berichterstatter sei ungenau und entspreche nicht den Prozesserkenntnissen. Deshalb habe man einen weiteren Bericht veröffentlicht, in dem die Zeitung vor allem auf die Sichtweise der Richter zum Tathergang eingegangen sei. Somit habe die Zeitung bereits auf die Kritik an dem Beitrag reagiert und den Sachverhalt richtig gestellt. Alle übrigen Beschwerdepunkte seien haltlos, da es sich um Behauptungen und Unterstellungen handele. Im Artikel werde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte weiterhin wegen Totschlags verurteilt bleibe. Der Artikel vermittle nicht vorsätzlich den Eindruck, das Strafmaß sei nicht gerecht. Das berichtete Zitat stamme vom Verteidiger des Angeklagten und laute: „Jedoch habe … (Name des Angeklagten) nun aus Sicht des Verteidigers die Chance auf ein gerechtes Strafmaß statt den verhängten sieben Jahren“. Dieses indirekte Zitat sei zweifelsfrei zulässig und korrekt wiedergegeben worden. Der Chefredakteur abschließend: Die Brisanz des Ereignisses sei allein durch Äußerungen Hinterbliebener und Trauernder entstanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle gespielt, so als sie das angebliche Problem mit Banden ausländischer Jugendlicher in die Öffentlichkeit gebracht habe. (2007)