Kritik an Rudolf Steiner muss erlaubt sein
Es ging um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Lehre
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Rudolf Steiner, den Begründer der Waldorf-Pädagogik. Anlass: Das Bundesfamilienministerium will zwei Werke Steiners auf die Liste jugendgefährdender Medien setzen. In dem Beitrag wird die Steinersche Lehre kritisch beleuchtet. In einer Passage heißt es: „Nahezu nichts ist im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das wusste Steiner natürlich und beschied Kritiker mit dem Satz: ´Schon der Einwand, ich kann auch irren, ist störender Unglaube“. Nach Auffassung eines Lesers enthält der Beitrag Wertungen, Unwahrheiten und bewusste Entstellungen, „die mit einer neutralen, objektiven und fairen Berichterstattung´ nichts zu tun haben“. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Wahrung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Das Zitat „Schon der Einwand, ich kann auch irren, ist störender Unglaube“ ist nach seiner Meinung aus dem Zusammenhang gerissen. Dadurch werde suggeriert, Steiner sei jeder Kritik mit dem Einwand begegnet, er könne nicht irren; man müsse an seine Aussagen glauben. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins müsse der Beschwerdeführer hinnehmen, dass an Steiner und seiner Lehre Kritik geübt werde. Es gehe in dem Beitrag nicht um „Wahrheit“ im Sinne von nachweisbaren Tatsachen, sondern um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Lehren Steiners. Der Autor gehe mit Steiners Theorie hart ins Gericht und halte sie für völlig unwissenschaftlich, aber auch das sei im „freien Meinungskampf“ zulässig. (2007)