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„Südländischer Typ (Sinti/Roma)“

Mit Personenbeschreibung gegen Diskriminierungsverbot verstoßen

Einem 86-jährigen Mann werden Bargeld und Sparbuch gestohlen. Die örtliche Zeitung stellt das Geschehen dar. Eine Frau hatte sich Zutritt zu der Wohnung des alten Mannes verschafft und durch geschickte Gesprächsführung erfahren, wo die Wertsachen zu finden waren. Die Zeitung veröffentlicht eine Personenbeschreibung. Die Frau wird als „südländischer Typ (Sinti/Roma)“ bezeichnet. Anhand der veröffentlichten Beschreibung bittet die Polizei um Hilfe bei der Fahndung. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion gibt keine Stellungnahme ab. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Fahndungsaufruf nicht als verletzend oder diskriminierend verstanden werden könne, sondern eine bloße Beschreibungshilfe sei. (2007)