Selbstbewusst angesichts des Todes
Fotos verletzen nicht die Persönlichkeitsrechte des Delinquenten
„Ein letztes Winken vor dem Tod“ titelt eine Boulevardzeitung, die über eine Hinrichtung im Iran berichtet. Ein namentlich genannter junger Mann war wegen des Mordes an einem Richter zum Tod durch Erhängen verurteilt worden. Ein Foto zeigt den Delinquenten mit dem Kopf in der Schlinge kurz vor der Exekution, ein weiteres die Vollstrecker des Urteils. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex. Die Berichterstattung habe nichts mit Informationsfreiheit zu tun, sondern bediene den Voyeurismus. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Seine Zeitung würde nie ein Fotomotiv veröffentlichen, dass den Vollzug oder eine vollzogene Hinrichtung zeige. Insbesondere wegen der selbstbewussten Geste des Verurteilten sei das veröffentlichte Bild dagegen ein Dokument der Zeitgeschichte. Aus diesem gehe die ganze Brutalität des iranischen Regimes metaphernhaft hervor. Deshalb habe man sich entschlossen, das Bild zu drucken. Der Chefredakteur weist auf mehrere renommierte Printmedien hin, die das Foto ebenfalls gebracht hätten. (2007)