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Erwünscht waren „geschmeidige“ Betriebsräte

Ex-Manager wollte alle seine Aussagen im Interview wiederfinden

„Bekenntnisse eines Strippenziehers“ – so überschreibt eine Illustrierte ihren Bericht über einen Mann, der im Verdacht steht, Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Untreue begangen zu haben. Die Zeitschrift beruft sich auf Aussagen des Beschwerdeführers, der einst als Personalleiter des Konzerns in einer großen Niederlassung gearbeitet hat. Hauptvorgang ist die einstige Gründung einer „Arbeitsgemeinschaft Unabhängige Betriebsangehörige“ (AUB). Zweck der Übung war es, einen Betriebsrat als Konterpart zu den klassischen Betriebsräten zu installieren, die dem Konzern das Leben schwer machten. Die AUB-Leute sollten „geschmeidiger“ sein, und das ließ sich der Konzern eine Menge Geld kosten. Einen entsprechenden Vertrag sollte der Personalleiter einfach nur unterschreiben. Eine heimliche Abrede habe er damals nicht vermutet. Heute habe er keinen Zweifel mehr daran, dass das Geld für die AUB bestimmt war. Der einstige Personalchef ruft den Deutschen Presserat an, weil die Zeitschrift falsch berichtet habe. Er berichtet von einem fast zweistündigen Telefoninterview mit einem Redaktionsmitglied des Magazins. Darin liefert er wesentliche Hintergründe und Fakten, die nach der Betriebsratswahl zur Gründung der AUB geführt hätten. Die Tochter des Beschwerdeführers habe der Redaktion die Konditionen für das Interview mitgeteilt. Danach habe der Redakteur genug Zeit haben und zusichern müssen, die Antworten wahrheitsgemäß wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenem Bekunden feststellen müssen, dass die die Gründung der AUB betreffenden Passagen nahezu komplett unrichtig und sinnentstellend wiedergegeben worden waren. Er fühle sich durch die Verfälschung seiner Aussagen in seiner Ehre gekränkt. Der Verfasser des Beitrags habe ihn bewusst getäuscht. Vor allem beklagt er den Umstand, dass der Redakteur nicht deutlich gemacht habe, dass die AUB des Jahres 1972 („Aktionsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsrat“) mit dem 13 Jahre später gegründeten Verein AUB („Arbeitsgemeinschaft Unabhängige Betriebsangehörige“ im Wesentlich nur noch das Kürzel AUB gemein hätte. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Beschwerde unter keinem der in Frage kommenden Gesichtspunkte für begründet. Der Beschwerdeführer lasse seinen Anwalt ausführen, dass die Beschwerde auf „mehreren schwerwiegenden Gründen“ beruhe, die aber nicht klar benannt würden. Eine „bewusste Täuschung“ durch den Journalisten habe nicht stattgefunden. Er habe sich offensichtlich gewünscht, alle seine Äußerungen im Text wieder zu finden. Dies sei so jedoch nicht vereinbart gewesen. Zu einer verfälschenden Darstellung des Interviews sei es nicht gekommen. (2007)