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Jan Ullrich als „Blutpanscher“ bezeichnet

Zeitung belegt ihre Behauptung nicht mit Tatsachen

Unter der Überschrift „daily dope (114)“ veröffentlicht eine überregionale Zeitung eine Kurzmeldung über eine Umfrage, mit der man herausbekommen wollte, ob die Öffentlichkeit trotz der Doping-Vorwürfe Jan Ullrich wieder im Radsport sehen möchte. Dabei bezeichnet die Zeitung Jan Ullrich als „Blutpanscher“. Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex. Danach muss die Berichterstattung über Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen sein. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese Forderung sieht der Beschwerdeführer in diesem Fall verletzt, weshalb er den Deutschen Presserat anruft. Nach Auffassung der Chefredakteurin der Zeitung wurde nicht über ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren berichtet. Auch sei Jan Ullrich nicht als Täter bezeichnet oder seine Täterschaft auf sonstige Weise suggeriert worden. Die Zeitung sei mit dieser Meldung weit hinter ihren Möglichkeiten zurückgeblieben, da es sich bei Jan Ullrich um den Protagonisten einer Sportart handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung wie keine andere mit Vorwürfen des planmäßigen Dopings im großen Stil assoziiert werde. Es handele sich um ein Paradebeispiel der Tatbegehung unter den Augen der Öffentlichkeit, so dass Ullrich als Täter habe vorgestellt werden dürfen. Zudem sei die Zeitung nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden. Die Zeitung habe deutlich zwischen Verdacht und erwiesener Schuld unterschieden. Die Bezeichnung „Blutpanscher“ sei Ausdruck einer Meinungsäußerung, die noch keine Schmähkritik darstelle. Sie sei nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern auf die Dopingvorwürfe gegen Jan Ullrich bezogen. (2007)